Mit Krankheitskosten Steuern sparen

Wenn langfristige Erkrankungen bestehen oder punktuelle und intensive Behandlungen notwendig werden, bringt dieses meist auch Eigenanteile mit sich, die von der Krankenversicherung nicht getragen werden. Hierunter fallen Zuzahlungen für Medikamente, Behandlungskosten, Fahrtkosten, Kurkosten, Zahnersatz sowie Heil- und Hilfsmittel.

Jene Krankheitskosten können als außergewöhnliche Belastungen bei der Steuererklärung geltend gemacht werden, wobei eine zumutbare Belastung jedes einzelnen Steuerzahlers relevant ist. Diese errechnet sich aus ein bis sieben Prozent der Einkünfte und ist weiterhin abhängig vom Familienstand, Kinderzahl und Einkommen (siehe unten).

Dabei müssen alle Kosten, die unter der Belastungsgrenze liegen, selbst getragen werden, während die darüber liegenden Auslagen zur Steuerminderung verwendet werden können. Mitunter kann es sich somit lohnen, eine kostenintensive Behandlung vorzuziehen.

Bei Gebrechen aller Art ist der primäre Zahlungserbringer zunächst die eigene Krankenversicherung, die durch monatliche Beitragszahlungen finanziert wird. Auch diese Zahlungen wirken sich steuerlich mindernd als Sonderausgaben aus und können (fast) vollständig bei der jährlichen Steuererklärung abgesetzt werden.

Das Vorgehen im Detail

Der Einführungstext beschreibt die grundsätzlichen Voraussetzungen, um Krankheitskosten steuerlich absetzen zu können. Wenn diese Voraussetzungen bei Ihnen gegeben sind, sollten Sie wie folgt vorgehen:

Können Ihre Kosten steuerlich geltend gemacht werden?

Dass Krankheitskosten vorliegen, heißt noch nicht, dass diese auch geltend gemacht werden können. Daher ist zunächst die Frage zu klären, ob die entstandenen Krankheitskosten überhaupt steuerlich geltend gemacht werden können. Orientieren Sie sich diesbezüglich an der folgenden Auflistung:

  • Arztkosten: Facharzt, Zahnarzt, Heilpraktiker, Logopäden, Psycho- oder Physiotherapeuten. Der Behandler muss eine entsprechende Zulassung besitzen.
  • Rezeptpflichtige Medikamente: Einige rezeptpflichtige Medikamente sind nicht absetzbar, zum Beispiel die Antibabypille, da sie im Zuge der Schwangerschaftsverhütung als typische Kostenposition einer normalen Lebensführung gilt.
  • Nicht rezeptpflichtige Arzneimittel: Diese sind dann abzugsfähig, wenn sie ein Arzt verordnet.
  • Rezeptgebühren: Mit Quittung sind diese in vollem Umfang als Krankheitskosten abzugsfähig.
  • Hilfsmittel: Brillen, Zahnersatz, Gehhilfen etc. Bei sehr teuren Geräten wie Spezialbetten, Massagegeräten, Hörgeräten (Hörgerätepreise können sehr stark variieren) u. ä. muss die medizinische Notwendigkeit durch ein Attest eines Amtsarztes oder des Medizinischen Dienstes nachgewiesen werden.
  • Alternative Behandlungsmethoden: Akupunktur, Sauerstofftherapie u. ä.
  • Impfungen: Insbesondere Impfungen vor Auslandsreisen, wenn diese ärztlich verordnet wurden.
  • Massagen, Heißpackungen, Bäder und Einläufe: Bei medizinischer Notwendigkeit
  • Pflegekosten für einen Verwandten im Altenheim: Wenn dieser krankheitsbedingt ins Heim musste.
  • Trinkgelder an Pflegepersonal: Im angemessenen Rahmen abzugsfähig. Am besten den Empfang quittieren lassen.
  • Bade- und Heilkuren: Eine Anerkennung ist möglich, wenn sich mit der Kur die drohende Krankheit abwenden lässt.
  • Fahrtkosten
  • Kosten für Begleitperson
  • Kosten für das Fitnessstudio

Zumutbare Eigenbelastung ermitteln

Die zumutbare Eigenbelastung wird als Prozentanteil der persönlichen Einkünfte festgelegt. Hierfür gibt es drei Einkommensstufen, nach denen sich der entsprechende Prozentanteil bemisst:

  • Bis 15.340 Euro
  • Mehr als 15.340 Euro bis 51.130 Euro
  • Mehr als 51.130 Euro

Bei der Berechnung der zumutbaren Eigenbelastung spielt zusätzlich noch die Anzahl der unterhaltsberechtigten Kinder eine wichtige Rolle. Entsprechende Tabellen, aus denen sich die Prozentanteile ganz einfach herauslesen lassen, gibt es im Internet.

Quittungen & Atteste sammeln

Um entsprechende Nachweise zusammen mit der Jahressteuererklärung einreichen zu können, ist es notwendig, sämtliche Quittungen von Apotheken, Optikern und anderen Gesundheitsdienstleistern zu sammeln. Auch Fahrten, die aus medizinischen Gründen unternommen wurden, können steuerlich abgesetzt werden. Hierfür bietet sich an, ein entsprechendes Fahrtenbuch zu führen und daraus eine Jahresabrechnung zu erstellen.

Zusätzlich zu den Quittungen gilt es auch, entsprechender Atteste von Ärzten und Alternativmedizinern, Physiotherapeuten etc. zu sammeln, um die medizinische Notwendigkeit der entsprechenden Aufwendungen nachweisen zu können. Auch bei nicht verschreibungspflichtigen Medikamenten sind solche Atteste notwendig.

Achtung: Nicht in jedem Fall ist ein einfaches Attest, beispielsweise vom Hausarzt oder einem Facharzt, ausreichend. In diesem Fall benötigen Sie eine ärztliche Bescheinigung des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung oder ein amtsärztliches Gutachten. Insbesondere bei wissenschaftlichen nicht anerkannten Behandlungen sowie bei psychotherapeutischen Maßnahmen und bei Kuren werden einfache Atteste oft nicht anerkannt.

Steuererklärung  anfertigen

Sobald Sie Ihre zumutbare Eigenbelastung ermittelt und die entsprechenden Belege und Atteste gesammelt haben, können Sie daran gehen, die entsprechenden Eintragungen in den Formularen für Ihre Steuererklärung vorzunehmen und diese dann zusammen mit den Belegen einzureichen. Nutzen Sie hierfür den Anhang „Außergewöhnliche Belastungen“ und tragen Sie entsprechenden Ausgaben in Zeile 13 des Formulars ein.

Sollten seitens des Finanzamtes Fragen offen bleiben, so wird dieses von alleine auf Sie zukommen.

Fazit

Krankheitskosten können beträchtlich sein, und längst nicht alle Krankenkassen übernehmen diese vollständig. Damit die Belastung für Sie etwas geringer ausfällt, lohnt es sich unbedingt, entsprechende Belege und Atteste zu sammeln und die Kosten anschließend in der persönlichen Jahressteuererklärung geltend zu machen. Nutzen Sie diese Möglichkeit!